Informationen für Beihilfeberechtigte
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05.01.12

Informationen für Beihilfeberechtigte.

Hinweise zu den Änderungen der BVO


Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/aktuelles/info_bvo.php


Informationen für Beihilfeberechtigte

Mit Wirkung vom 01.01.2012 sind die

  • Beihilfenverordnung -BVO- und
  • Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der BVO -VVzBVO-

geändert worden.

Die neuen Regelungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2011 entstehen.

Des Weiteren wurde die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) durch die Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) ersetzt.
 
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts.
Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.

Die vollständigen, ab 01.01.2012 gültigen Vorschriften können Sie auf der Homepage des LBV (www.lbv.nrw.de) einsehen.

A. Heilpraktiker

Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit für durch Heilpraktiker erbrachte Leistungen bestimmen sich nunmehr nach dem „Beihilferechtlichem Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen“. Dieses Gebührenverzeichnis ist mit den diversen Heilpraktikerverbänden vereinbart und ist als Anlage 4 Bestandteil der BVO (Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO).

 

B. Extracorporale Stoßwellentherapie -ESWT-

Aufwendungen für die Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich sind nunmehr auch für die Behandlung der Therapierefraktären Achillodynie beihilfefähig (Rechtsgrundlage: Nr. 4.1.1.3 VVzBVO).  

 

C. Im Ausland entstandene Aufwendungen

C.1. Krankenbehandlung oder Entbindung

Am Grundsatz, dass im Ausland entstandene Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig sind, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort beihilfefähig wären, hat sich nichts geändert
(Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 BVO).

Von dieser Kostenbegrenzung ist jedoch dann abzusehen, wenn Aufwendungen für

  • ambulante Behandlungen und
  • für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern

in

  • einem Mitgliedstaat der Europäischen Union -EU-,
  • einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -EWR- oder
  • der Schweiz

entstanden sind.

Bei Behandlungen in anderen -nicht öffentlichen- Krankenhäusern, sind die Aufwendungen nur insoweit angemessen, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (z. B. Universitätsklinik) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären (Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 BVO).

C.2. Beförderungskosten

Die bisherige Regelung, dass im Ausland entstandene Beförderungskosten nicht beihilfefähig sind, findet keine Anwendung mehr. Vielmehr sind diese Kosten in entsprechender Anwendung des § 4 Absatz 1 Nummer 11 BVO beihilfefähig.

Jedoch sind Beförderungskosten in Gebiete außerhalb

  • der Europäischen Union -EU-,
  • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -EWR- oder
  • der Schweiz

nicht beihilfefähig.

Rücktransportkosten aus den vorgenannten Gebieten sind, auch wenn  medizinisch notwendig, nicht beihilfefähig (Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 6 BVO).

C.3. Auslandskrankenversicherung

Beiträge für eine zur Absicherung von

  • Krankheits-,
  • Beförderungs- und
  • Rücktransportkosten

abgeschlossene Auslandskrankenversicherung sind bis zu einem Betrag von 10 Euro jährlich

  • für den Beihilfeberechtigten und
  • für jede berücksichtigungsfähige Person

beihilfefähig.

 

D. Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW)

Die Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) ersetzt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng).

Die neuen tarifrechtlichen Begriffsbezeichnungen haben bisher keinen Eingang in die BVOAng gefunden. Daher hat es sich angeboten, statt einer erneuten befristeten Verlängerung eine Neufassung der Beihilfebestimmungen für Tarifbeschäftigte in Nordrhein-Westfalen zu erlassen.

Inhaltlich ergeben sich gegenüber der bisherigen BVOAng nur geringfügige Neuerungen, wie z. B.

  • Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Todesfällen und 
  • nicht mehr zu den beihilfeberechtigten Personen gehören Saisonarbeiter.

Es verbleibt auch bei der Regelung, dass für Tarifbeschäftigte grundsätzlich ein Beihilfeanspruch besteht, sofern deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und solange es ununterbrochen fortbesteht (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BVOTb).

Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig.

Die neue BVOTb NRW  tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2011 entstanden sind.

Die bisherige BVOAng tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft; sie gilt weiter für Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2011 entstanden sind.