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01.01.10
Informationen über die besoldungsrechtlichen Folgen von Altersteilzeit, 58er-Regelung und begrenzter Dienstfähigkeit.
Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/beamtinnen_beamte/sonderinformationen.php
Altersteilzeit |
Wie wirkt sich eine Altersteilzeitbeschäftigung auf die Höhe meiner Bezüge aus? |
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Bei Fragen zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit wenden Sie sich bitte direkt an die für die Zahlung Ihrer Bezüge zuständige Stelle meines Hauses. Sie erhalten umgehend ein allgemeines Informationsschreiben zur Altersteilzeit und eine individuelle Berechnung Ihrer aktuellen Altersteilzeitbezüge. Grundsätzliche Informationen zur Altersteilzeit (z.B. allgemeine Anspruchsvoraussetzungen) erhalten Sie bei Ihrer Personalakten führenden Dienststelle. |
58er Regelung |
Wie wirkt sich die sog. "58er Regelung" auf die Höhe meiner Bezüge aus? |
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Bei der sog. "58er Regelung" handelt es sich um eine Beurlaubung (Sonderurlaub) unter teilweiser Belassung der Bezüge. Während der gesamten Beurlaubung erhalten Sie 70 % der im letzten Monat vor der Beurlaubung zustehenden Bezüge. Zulagen, die nicht in festen Monatsbeträgen gezahlt werden, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge werden dabei nicht berücksichtigt. Das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") stehen ebenfalls in Höhe von 70 % der vor der Beurlaubung gezahlten Beträge zu. Die vermögenswirksamen Leistungen werden zur Hälfte (3,32 €) gewährt. Grundsätzliche Informationen zur sog. "58er Regelung" (z.B. allgemeine Anspruchsvoraussetzungen) erhalten Sie bei Ihrer Personalakten führenden Dienststelle. |
Begrenzte Dienstfähigkeit |
Wie wirkt sich die sog. begrenzte Dienstfähigkeit auf die Höhe meiner Bezüge aus? |
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Ihre Arbeitszeit wird entsprechend Ihrer Dienstfähigkeit herabgesetzt (Mindestumfang: 50 %). Ihre Bezüge werden Ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend gezahlt. Beispiel: Die monatlichen Bezüge eines Vollbeschäftigten belaufen sich auf 3.000 € (brutto). Im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt eine Reduzierung des Beschäftigungsumfanges auf 60 %. Dem Betroffenen stünden zunächst monatliche Bezüge in Höhe von 1.800 € (60 % von 3.000 €) zu. Das Besondere an der begrenzten Dienstfähigkeit ist, dass den Betroffenen die Bezüge mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden, das bei einer Versetzung in den Ruhestand zu zahlen wäre. Zusätzlich zu ihren Dienstbezügen erhalten begrenzt Dienstfähige einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 5 % der Dienstbezüge, die sie bei Vollzeit erhalten würden (mindestens 220 €), wenn die Arbeitszeit aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit um mindestens 20 % vermindert ist. Auf den Zuschlag wird die Differenz zwischen den Teildienstfähigen-Bezügen und den Bezügen in Höhe des Ruhegehaltes angerechnet. Erhält der begrenzt Dienstfähige also die Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehaltes, wird der Zuschlag nicht gekürzt. Beispiel: Das fiktive Ruhegehalt würde sich in dem oben aufgeführten Beispiel auf 2.250 € belaufen. Dem Betroffenen würden daher im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit monatliche Bezüge in Höhe von 2.250 € zustehen. Daneben würde ein Zuschlag in Höhe von 220 € gezahlt. Grundsätzliche Informationen zur begrenzten Dienstfähigkeit (z.B. allgemeine Anspruchsvoraussetzungen) erhalten Sie bei Ihrer Personalakten führenden Dienststelle. |