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08.11.11
Zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe des Weihnachtsgeldes (der Sonderzahlung).
Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/beamtinnen_beamte/sonderzahlung.php
Die Sonderzuwendung wurde ab dem Jahr 2003 durch die Sonderzahlung abgelöst.
Die Sonderzahlung wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gewährt. Der Anspruch richtet sich nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 in der aktuellen Fassung.
Zur Berechnung der Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte werden folgende Bemessungsfaktoren auf die jeweils für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge angewandt:
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Besoldungsgruppe |
Bemessungsfaktor im Jahr (in Prozent) |
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2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008
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2009
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2010
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2011
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A 2 - A 6 |
84,29 |
84,29 |
84,29 |
60 |
60 |
60
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60
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60
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60
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A 7, A 8 und Anwärter |
70 |
70 |
70 |
45 |
45 |
45
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45
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45
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45
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Übrige Beamtinnen/Beamte |
50 |
50 |
50 |
30 |
30 |
30
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30
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30
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30
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Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich vom Land NRW Weihnachtsgeld (Sonderzahlung)? |
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Wie hoch ist das Weihnachtsgeld (Sonderzahlung)? |
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Das Weihnachtsgeld besteht aus
Basis für den Grundbetrag sind Ihre laufenden Bezüge für den Monat Dezember. Einige laufende Bezügebestandteile (z.B. die Vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn, Mehrarbeitsvergütung, u.ä.) fließen jedoch nicht in die Berechnung des Grundbetrages ein. Zeiten im laufenden Kalenderjahr, in denen Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, führen zu einer Verminderung des Grundbetrages. Beispiel: Ihre laufenden Bezüge für den Monat Dezember betragen 2.400 € (brutto). Dies ist die Basis für die Berechnung des Grundbetrages. Für jeden Monat des jeweiligen Kalenderjahres, in dem Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, wird dieser Betrag um 1/12 gekürzt. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni (3 Monate) würde der Basisbetrag in Höhe von 2.400 € beispielsweise um 3/12 (= 600 €) auf 1.800 € gemindert.Der Grundbetrag der Sonderzahlung unterliegt einem Bemessungsfaktor. Beispiel: Der Bemessungsfaktor eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2008 beträgt 30 %. Bei einem Basisbetrag in Höhe von 2.400 € und einer durchgehenden Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres beträgt der Grundbetrag der Sonderzahlung demnach 720 €. Den Sonderbetrag für Kinder erhalten Sie für jedes Kind, für das Ihnen im Monat Dezember Kindergeld zusteht. Der Sonderbetrag beträgt für jedes Kind 25,56 €. Eine Minderung aufgrund von Zeiten einer Nichtbeschäftigung im öffentlichen Dienst erfolgt nicht. Ebensowenig findet der oben beschriebene Bemessungsfaktor Anwendung. Zu Fragen der Versteuerung des Weihnachtsgeldes siehe unter Bereich "ALLGEMEIN" zum Thema "Steuern". |