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Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub )

  • Zeit unbezahlter Freistellung vom Dienst nach der Geburt eines Kindes
  • auf diese Freistellung haben die Eltern einen Rechtsanspruch
  • sie dauert maximal 3 Jahre pro Kind
  • sie ist ohne Ausübung von Teilzeitbeschäftigung nicht ruhegehaltfähig

 

Kindererziehungszeiten

Zeiten der Erziehung eines Kindes, die den Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden oder in der Beamtenversorgung durch Zahlung von Kindererziehungszuschlag berücksichtigt werden.

Für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren sind, werden bis zu 36 Kalendermonate, für davor geborene Kinder bis zu 12 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt angerechnet.

 

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung  

Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu seinem vollendeten 10. Lebensjahr, die in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden.

 

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung

Bei einem bis zum 31.12.1991 geborenen Kind ist die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) bis zu dem Tage ruhegehaltfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat  vollendet.

Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder werden für die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) neben dem Ruhegehalt steuerfreie Zuschläge wegen Kindererziehung gewährt.

 

Zuschläge wegen Kindererziehung

Durch die Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt werden Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Die Zuschläge heißen Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag.

 

Kindererziehungszuschlag

Für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren sind, werden 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Hierfür kann ein Kindererziehungszuschlag gezahlt werden

 

Kindererziehungsergänzungszuschlag

Nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes vom 4. bis zu seinem vollendeten 10. Lebensjahr können als Berücksichtigungszeit angerechnet werden. Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag kann für Zeiten gezahlt werden in denen

  • gleichzeitig zwei oder mehrere Kinder erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt wurden oder
  • ein Kind erzogen und gleichzeitig Dienst geleistet wurde.