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Zeiten der Erziehung eines Kindes, die den Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden oder in der Beamtenversorgung durch Zahlung von Kindererziehungszuschlag berücksichtigt werden.
Für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren sind, werden bis zu 36 Kalendermonate, für davor geborene Kinder bis zu 12 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt angerechnet.
Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu seinem vollendeten 10. Lebensjahr, die in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden.
Bei einem bis zum 31.12.1991 geborenen Kind ist die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) bis zu dem Tage ruhegehaltfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet.
Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder werden für die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) neben dem Ruhegehalt steuerfreie Zuschläge wegen Kindererziehung gewährt.
Durch die Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt werden Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Die Zuschläge heißen Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag.
Für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren sind, werden 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Hierfür kann ein Kindererziehungszuschlag gezahlt werden
Nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes vom 4. bis zu seinem vollendeten 10. Lebensjahr können als Berücksichtigungszeit angerechnet werden. Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag kann für Zeiten gezahlt werden in denen