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02.11.09
Steuerliche Berücksichtigung Ihrer Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2010
Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/steuern/aenderungen_2010.php
Von den Neuregelungen sind alle Bürger betroffen, daher auch Sie als Beamter, Versorgungsempfänger oder Tarifbeschäftigter. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind.
Für die Berücksichtigung Ihrer Vorsorgeaufwendungen wurde bisher vom Finanzamt automatisch eine sog. Günstigerprüfung durchgeführt, die für einen maximalen Abzug von Versicherungsbeiträgen (= Sonderausgaben) sorgte. Dies geschieht durch eine Vergleichsberechnung der jeweiligen Rechtslage vor und nach dem 01.01.2005, d.h.:
Bis zum 31.12.2004 konnten Arbeitnehmer maximal 2.001,- € Aufwendungen steuerlich absetzen, ab dem Jahr 2005 erfolgt eine Unterscheidung zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Versicherungsbeiträgen, wovon letztere bei Arbeitnehmern mit max. 1.500,- € berücksichtigt wurden.
Ab dem 01.01.2010 wird der Abzug von sonstigen Versicherungsbeiträgen, die nicht der Altersvorsorge dienen, verbessert.
Danach sind Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung voll abzugsfähig, soweit sie der sog. Basisabsicherung dienen. Beiträge zur Sicherung des Existenzminimums (d.h. Beiträge zur Sicherung der ärztlichen Grundversorgung) sind damit voll abzugsfähig, Beitragsanteile für die Finanzierung von Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer o.ä. können dagegen nicht berücksichtigt werden.
Welche Anteile Ihrer Versicherungsbeiträge auf steuerlich abziehbare oder nicht abziehbare Leistungen entfallen, setzt ausschließlich Ihre Versicherung fest, die Ihnen dazu eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Das LBV NRW kann hierzu keine Aussage treffen. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen beim LBV ab und wenden Sie sich an Ihr Versicherungsunternehmen.
Danke!
Die Neuregelung führt nicht zur Schlechterstellung !
Damit es nicht zu Schlechterstellungen durch das neue Gesetz kommt, wird bis zum Jahr 2019 auch weiterhin bei der Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob die Rechtslage aus dem Jahr 2004 oder die Rechtslage nach dem Bürgerentlastungsgesetz ab dem Jahr 2010 günstiger ist.
Durch die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung bereits beim Lohnsteuerabzug haben Sie weniger Lohnsteuer zu zahlen und somit ein höheres monatliches Netto-Einkommen. Dafür wurde eine neue Mindestvorsorgepauschale i.H.v. 12% des Arbeitslohnes, jedoch höchstens 1.900,- € (bzw. 3.000,- € bei Steuerklasse III) geschaffen. Diese greift grundsätzlich immer, es sei denn, Sie weisen Ihrem Arbeitgeber durch Vorlage der Bescheinigung Ihrer Versicherung höhere Aufwendungen nach:
Für den Fall, dass entweder
oder
können Sie einen höheren Abzug beantragen. Nur in diesem Fall ist die Vorlage der Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Bearbeiter im LBV erforderlich. Es besteht ausdrücklich keine Pflicht zur Weitergabe der Bescheinigungen, da die Aufwendungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
Im Übrigen sieht das Bürgerentlastungsgesetz ab dem Jahr 2011 vor, dass der Arbeitgeber mit Einverständnis des Arbeitnehmers die Werte in einer Datenbank automatisch abrufen kann.
Haben Sie weitere Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,...), so ist ein steuerlicher Abzug nur noch möglich, soweit die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900,- € (s.o.) bei Arbeitnehmern nicht übersteigen. Diese Kosten können Sie jedoch erst im Rahmen einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.
Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit durch maschinellen Abgleich von Werten festzustellen, ob beim Lohnsteuerabzug eine zu hohe Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang für Ehegatten kein ungerechtfertigter Vorteil bei der Wahl der Steuerklassenkombination III / V entsteht.