Bürgerentlastungsgesetz
Wappen NRW

Ausdruck aus dem Internetangebot Landesamt für Besoldung und Versorgung

Fundstelle: Startseite / Steuern / Bürgerentlastungsgesetz

02.11.09

Bürgerentlastungsgesetz.

Steuerliche Berücksichtigung Ihrer Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2010


Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/steuern/aenderungen_2010.php


Hinweise zum Bürgerentlastungsgesetz

Das Bürgerentlastungsgesetz gilt ab dem 01.01.2010. Ziel dieses Gesetzes ist die verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

 

Wen betrifft das Gesetz?

Von den Neuregelungen sind alle Bürger betroffen, daher auch Sie als Beamter, Versorgungsempfänger oder Tarifbeschäftigter. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind.

 

Wie war die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Vorsorgeaufwendungen bisher?

Für die Berücksichtigung Ihrer Vorsorgeaufwendungen wurde bisher vom Finanzamt automatisch eine sog. Günstigerprüfung durchgeführt, die für einen maximalen Abzug von Versicherungsbeiträgen (= Sonderausgaben) sorgte. Dies geschieht durch eine Vergleichsberechnung der jeweiligen Rechtslage vor und nach dem 01.01.2005, d.h.:

Bis zum 31.12.2004 konnten Arbeitnehmer maximal 2.001,- € Aufwendungen steuerlich absetzen, ab dem Jahr 2005 erfolgt eine Unterscheidung zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Versicherungsbeiträgen, wovon letztere bei Arbeitnehmern mit max. 1.500,- € berücksichtigt wurden.

 

Was ändert sich ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz ?

Ab dem 01.01.2010 wird der Abzug von sonstigen Versicherungsbeiträgen, die nicht der Altersvorsorge dienen, verbessert.

Danach sind Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung voll abzugsfähig, soweit sie der sog. Basisabsicherung dienen. Beiträge zur Sicherung des Existenzminimums (d.h. Beiträge zur Sicherung der ärztlichen Grundversorgung) sind damit voll abzugsfähig, Beitragsanteile für die Finanzierung von Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer o.ä. können dagegen nicht berücksichtigt werden.

Welche Anteile Ihrer Versicherungsbeiträge auf steuerlich abziehbare oder nicht abziehbare Leistungen entfallen, setzt ausschließlich Ihre Versicherung fest, die Ihnen dazu eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Das LBV NRW kann hierzu keine Aussage treffen. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen beim LBV ab und wenden Sie sich an Ihr Versicherungsunternehmen.

Danke!

Die Neuregelung führt nicht zur Schlechterstellung !

Damit es nicht zu Schlechterstellungen durch das neue Gesetz kommt, wird bis zum Jahr 2019 auch weiterhin bei der Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob die Rechtslage aus dem Jahr 2004 oder die Rechtslage nach dem Bürgerentlastungsgesetz ab dem Jahr 2010 günstiger ist.

 

Was bedeuten die Neuregelungen für Ihren Lohnsteuerabzug ?

Durch die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung bereits beim Lohnsteuerabzug haben Sie weniger Lohnsteuer zu zahlen und somit ein höheres monatliches Netto-Einkommen. Dafür wurde eine neue Mindestvorsorgepauschale i.H.v. 12% des Arbeitslohnes, jedoch höchstens 1.900,- € (bzw. 3.000,- € bei Steuerklasse III) geschaffen. Diese greift grundsätzlich immer, es sei denn, Sie weisen Ihrem Arbeitgeber durch Vorlage der Bescheinigung Ihrer Versicherung höhere Aufwendungen nach:

  • Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern entspricht die Vorsorgepauschale deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.
  • Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber für das Jahr 2010 die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) mitteilen, damit die Aufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Welche Informationen müssen Sie dem LBV mitteilen?

  • Als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer brauchen Sie dem LBV keine weiteren Informationen zukommen zu lassen, weil dem LBV als Arbeitgeber alle sozialversicherungsrelevanten Daten bereits vorliegen.
  • Sind Sie privat versicherter Arbeitnehmer, Beamter oder Versorgungsempfänger, ist grundsätzlich keine Mitteilung erforderlich : das LBV wird die Mindestvorsorgepauschale (s.o.) bei der Versteuerung Ihrer Bezüge ab Januar 2010 zugrunde legen.
  • Für den Fall, dass entweder

    1. Ihre Beiträge die Höchstbeträge übersteigen (d.h. monatliche Aufwendungen über 158,- € bzw. 250,- € bei Steuerklasse III)

    oder

    1. Ihr Jahresarbeitslohn 15.834,- € (in Steuerklasse III 25.000,- €) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher sind als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale (s.o.),

    können Sie einen höheren Abzug beantragen. Nur in diesem Fall ist die Vorlage der Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Bearbeiter im LBV erforderlich. Es besteht ausdrücklich keine Pflicht zur Weitergabe der Bescheinigungen, da die Aufwendungen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

    Im Übrigen sieht das Bürgerentlastungsgesetz ab dem Jahr 2011 vor, dass der Arbeitgeber mit Einverständnis des Arbeitnehmers die Werte in einer Datenbank automatisch abrufen kann.

Haben Sie weitere Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,...), so ist ein steuerlicher Abzug nur noch möglich, soweit die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900,- € (s.o.) bei Arbeitnehmern nicht übersteigen. Diese Kosten können Sie jedoch erst im Rahmen einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.

 

Bei Ihrem Lohnsteuerabzug wurden zu hohe Versicherungsaufwendungen berücksichtigt. Was nun?

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit durch maschinellen Abgleich von Werten festzustellen, ob beim Lohnsteuerabzug eine zu hohe Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang für Ehegatten kein ungerechtfertigter Vorteil bei der Wahl der Steuerklassenkombination III / V entsteht.