In der Lohnsteuerklasse IV wird das Faktorverfahren eingeführt
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14.09.09

In der Lohnsteuerklasse IV wird das Faktorverfahren eingeführt.

Ab dem Kalenderjahr 2010 wird für den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse IV das Faktorverfahren gem. § 39 f EStG eingeführt.


Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/steuern/faktorverfahren.php


In der Lohnsteuerklasse IV wird das Faktorverfahren eingeführt


Ab dem Kalenderjahr 2010 können Arbeitnehmer erstmals anstelle der Steuerklassenkombinationen III / V für den Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren (§ 39f EStG) bei Steuerklasse IV / IV wählen, wobei durch Anwendung eines steuermindernden Multiplikators bei Ehegatten mit der Steuerklasse IV nicht mehr Lohnsteuer einbehalten wird als voraussichtlich notwendig.

Welche Möglichkeiten der Steuerklassenwahl gibt es bisher für Ehegatten?

Beziehen Sie und auch Ihr Ehegatte Arbeitslohn, müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, weil das für sie günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.

Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl:

  1. Die Steuerklassenkombination IV / IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen.
  2. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 %, der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60 : 40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III / V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

 

Was ändert sich mit Einführung des Faktorverfahrens ab dem Kalenderjahr 2010?

Anstelle der Steuerklassenkombinationen III / V können Arbeitnehmer erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren bei Steuerklasse IV / IV wählen. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, damit bei Ehegatten mit der Steuerklasse IV nicht mehr Lohnsteuer einbehalten wird als unbedingt notwendig.

 

Wo ist die Berücksichtigung des Faktorverfahrens zu beantragen?

Sie können das Faktorverfahren nur bei Ihrem Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarten beider Ehegatten und unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 beantragen.

Das LBV ist nicht berechtigt einen entsprechenden Eintrag vorzunehmen .

Beabsichtigen Sie von der neuen Regelung Gebrauch zu machen, legen Sie uns Ihre Lohnsteuerkarte 2010 erst vor, nachdem das Finanzamt den Faktor eingetragen hat.

 

Wie wirkt sich das Faktorverfahren aus?

Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4.608 Euro und für B 119 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV / IV beträgt 4.727 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4.342 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (4.342 Euro : 4.727 Euro =) 0,918.

Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4.608 Euro x 0,918 = 4.230 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 119 Euro x 0,918 = 109 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 4.339 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1.492 Euro und bei Steuerklasse V für B 2.071 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 3.563 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.

Was ist besser: Steuerklassenkombination IV / IV oder III / V oder das Faktorverfahren?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort.

Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das neue Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination (III / V oder IV / IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik "Wirtschaft und Verwaltung/Steuern" (hier: Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.

Ein letzter Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer besagt. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst, da es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine Art ?Vorauszahlung? auf die zu erwartende Jahreseinkommensteuer handelt.