Verfassungsmäßigkeit des  Solidaritätszuschlages
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18.12.09

Verfassungsmäßigkeit des  Solidaritätszuschlages.

Informationen zum aktuellen Stand der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages


Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/steuern/soli_zuschlag.php


18.12.09

Verfassungsmäßigkeit des  Solidaritätszuschlages

Seit Ende November steht die mögliche Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages in der öffentlichen Diskussion. Hierzu einige Hintergründe:

Anhängige Verfahren vor Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht

Aufgrund einer „alten“ Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist der Solidaritätszuschlag zumindest bis zum Jahr 2002 noch verfassungsgemäß (vgl. BFH vom 28.06.2006, Az. VII B 324 / 05). Nun stellt sich aufgrund folgender aktueller Verfahren erneut die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit, allerdings diesmal ab dem Jahr 2005:

  • BFH, Az. II R 50 / 09 für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005
    (Vorverfahren: Finanzgericht München, Az. 2 K 108 / 08)
  • BVerfG, Az. unbekannt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2007
    (Vorverfahren: Niedersächs. Finanzgericht, Az. 7 K 143 / 08)

Das Finanzgericht Münster hält dagegen in einer Entscheidung vom 08.12.2009 den Solidaritätszuschlag auch für das Jahr 2007 noch für verfassungsgemäß (Az. 1 K 4077/08 E). Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die beiden o.g. Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht weiter entwickeln.

 

Welche Auswirkungen haben die Verfahren auf meinen Lohnsteuerabzug ?

Auf den Lohnsteuerabzug haben diese beiden Verfahren jedoch keine Auswirkungen , d.h. bei der Berechnung und Einbehaltung der Lohnsteuer ist nach wie vor auch der Solidaritätszuschlag zu berechnen und einzubehalten. Ein Widerspruch hiergegen ist nicht möglich.

Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anträgen ab. DANKE!

 

Was müssen Sie tun ?

Kurz gesagt: eigentlich gar nichts!

Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlag Einspruch eingelegt werden und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung beantragt werden. Am 07.12.2009 ist zu dieser Thematik jedoch auch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergangen (Az. IV A 3 - S 0338/07/10010), womit die Finanzämter spätestens ab dem 23.12.2009 angewiesen werden, die Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig zu erlassen, damit nicht jeder Steuerzahler einen Einspruch einlegen muss, um ggf. von einem günstigen Verfahrensausgang profitieren zu können.

Für bereits bestandskräftige Steuerbescheide ist ein Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages nicht mehr möglich; Bescheide, die ab dem 23.12.2009 ergehen, sollten bereits automatisch im Bereich „Erläuterungen“ den Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

 

Wo bekomme ich weitere Informationen ?

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt, da nur Ihr Bearbeiter oder die Service-Stelle Ihres Finanzamtes (SISt) alle erforderlichen Informationen über Ihre persönlichen Verhältnisse vorliegen hat. Das LBV kann zu Ihrer Steuererklärung und Ihren Steuerbescheiden dagegen keine Auskunft erteilen.