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Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer, im Rahmen bestimmter Höchstbeträge, durch eine Vorsorgepauschale berücksichtig. Die Mindest-vorsorgepauschal beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € bzw. 3.000 € bei der Steuerklasse III.
Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern entspricht die Vorsorgepauschale grundsätzlich den Kranken- und Pflegeversicherungsbeirägen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherung.
Privat versicherte Arbeitnehmer (z.B. Beamte) können Ihrem Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und nicht erwerbstätige Ehegatten) für die Berücksichtung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Dies ist nur zu erwägen, wenn
oder
Nachgewiesene Beiträge wirken sich auf den Lohnsteuerabzug nur aus, wenn sie den bereits einberechnete Höchstbetrag der Vorsorgepauschale von 1.900 € bzw. 3.000 € bei Steuerklasse III übersteigen.
Wurde beim Lohnsteuerabzug eine höhere Vorsorgepauschale berücksichtigt als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen - die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbetragsberechnung bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können - dann sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die tatsächlichen Beiträge sollen von den Krankenkassen an die Finanzämter gemeldet werden.Haben Sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so wenden Sie sich bitte umgehend an das Finanzamt Düsseldorf-Süd, Kruppstr. 110-112, 40227 Düsseldorf (Tel: 0221/7798 - 0). Dort wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt, die für Zwecke des Lohnsteuerabzugs dem LBV vorzulegen ist. Wird dem LBV keine entsprechende Bescheinigung eingereicht, ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI mit hohen Abzügen zu berechnen.
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetzt sind grds. von jedem Arbeitslohn Steuern einzubehalten, unabhängig von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Eine steuerfreie Auszahlung ist daher i.d.R. nicht möglich.
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs werden folgende Beträge berücksichtigt (vgl. 18. unter "Fragen rund um die Steuerkarte"):
- Versorgungsfreibetrag (falls Anspruch besteht)
- Alterentlastungsbetrag (falls Anspruch besteht)
- Freibeträge / Hinzurechnungsbeträge lt. Lohnsteuerkarte
- Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 920,- € bzw.
bei Versorgungsbezügen: Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Pauschbetrag
- Sonderausgaben-Pauschbetrag i.H.v. 36,- €
- Vorsorgepauschale
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (nur bei Steuerklasse II)
- Grundfreibetrag
In die Lohnsteuertabelle sind bereits verschiedene Freibeträge eingearbeitet. So steht z.B. jedem Steuerzahler ein sog. Grundfreibetrag von 7.834,- € im Jahr 2009 (für 2010: 8.004,- €) zu. Bei Steuerklasse III verdoppelt sich dieser Freibetrag sogar. Zusätzlich werden weitere Pauschbeträge abgezogen, so dass es je nach Steuerklasse und Höhe des Gehaltes nicht zu einer Steuerpflicht kommt. In diesen Fällen ist vom Arbeitgeber auch keine Lohnsteuer einzubehalten.
Je nach Lohnzahlungszeitraum sind unterschiedliche Tabellen anzuwenden: für einen jährlichen Lohnzahlungszeitraum oder zur Berechnung von sonstigen Bezügen ist die Jahressteuertabelle anzuwenden, für monatliche Lohnzahlungszeiträume die Monats- und für kürzere Lohnzahlungszeiträume die Tagessteuertabelle. Tritt ein Zahlungsempfänger z.B. im laufenden Monat in ein Beschäftigungsverhältnis ein, ist der steuerpflichtige Bruttobetrag durch die entsprechenden Kalenderjahre zu teilen, für die der Zahlungsempfänger Arbeitslohn bezieht und entsprechend nach der Tagessteuertabelle zu versteuern.
Die Monatstabelle ist weiterhin zugrunde zu legen, wenn das Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht (z.B. Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub).
Wenn Sie aus der Kirche austreten, müssen Sie dies sowohl dem Finanzamt gegenüber angeben (im Rahmen der Steuererklärung) als auch Ihrem Arbeitgeber, indem Sie die Lohnsteuerkarte anfordern und unter Vorlage der Kirchenaustrittsbescheinigung von der Gemeinde ändern lassen. Erst nach Vorlage der geänderten Lohnsteuerkarte braucht der Arbeitgeber keine Kirchensteuer mehr abzuführen.
Sollten Sie die Lohnsteuerkarte nicht bis zum 30.November des laufenden Jahres korrigiert haben, so bekommen Sie die zu viel einbehaltene Kirchensteuer im Rahmen Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zurück (bitte dabei unbedingt die Austrittsbescheinigung in Kopie der Steuererklärung beifügen).
Das Weihnachtsgeld / Sonderzahlungen zählt aus lohnsteuerlicher Sicht zu den „sonstigen Bezügen“, da es nicht als ständiger laufender Arbeitslohn gezahlt wird.
Die Ermittlung der Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge erfolgt nach § 39 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Danach hat der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen und anschließend die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit dem sonstigen Bezug. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. Durch den progressiven Steuertarif (= vereinfacht gesagt: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz) ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz als für die laufenden Gehaltszahlungen.
Der lohnsteuerliche Begriff „sonstige Bezüge“ ist als Gegensatz zu laufendem Arbeitslohne zu verstehen. Er entspricht im Wesentlichen dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff „einmalige Zuwendungen“. Sowohl bei der Lohnsteuer als auch im Sozialversicherungsrecht werden einmalige Bezüge anders behandelt als laufender Arbeitslohn.
Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Vergütungen für die Arbeitsleistung (gewöhnliche Arbeitszeit, Überstunden, Sonntagsarbeit usw.) während der üblichen Lohnzahlungszeiträume. Zum laufenden Arbeitslohn gehören auch solche Bezüge, deren Höhe schwankt (z.B. laufende Umsatzprovision). Sonstige Bezüge sind demgegenüber alle Vergütungen, die ihm Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, insbesondere also solche, die als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt werden.
Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt.
Die Ermittlung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge erfolgt nach § 39 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Danach hat der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen und anschließend die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit dem sonstigen Bezug. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. Durch den progressiven Steuertarif (= vereinfacht gesagt: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz) ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz als für die laufenden Gehaltszahlungen.
Unter der Bezeichnung „Einmal. Zahlung / Einbehaltungen“ werden alle Zahlungen erfasst, die nicht als laufendes Gehalt vom LBV gezahlt werden (Gehaltsnachzahlungen aus den unterschiedlichsten Gründen, Sonderzahlungen,...). Die Bezeichnung beinhaltet jedoch keine steuerliche Wertung und ist nicht automatisch mit dem lohnsteuerlichen Begriff „sonstiger Bezug“ gleichzusetzen; es handelt sich bei den zusätzlichen Zahlungen daher i.d.R. weiterhin um Gehaltszahlungen nach § 19 EStG (= Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit).
Die Steuerberechnung für Versorgungsbezüge erfolgt grds. genauso wie für "normale" laufende Bezüge bisher auch. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.
Ab dem Jahr 2005 ist die Versteuerung von Versorgungsbezügen jedoch durch das Alterseinkünftegesetz geändert worden. Da Rentner zu einem immer höheren Prozentsatz (abhängig vom Jahr des Rentenbeginnes) mit ihrer Rente der Steuerpflicht unterliegen, ist auch die Besteuerung von Versorgungsbezügen zu ändern. Dazu wird der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag jährlich abgeschmolzen, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger wird der zu berücksichtigende Freibetrag (bis bei Versorgungsbeginn im Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt werden kann).
Auch der bisherige Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920,- € wird auf 102,- € (wie bei Rentnern) abgesenkt; zum Ausgleich wird ein sog. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenso wie der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 jährlich abgeschmolzen wird.
Entscheidend für die Höhe der (lebenslang) zu gewährenden Freibeträge ist immer das Jahr des Versorgungsbeginnes. Die Prozentsätze der einzelnen Jahre können der im Gesetz unter § 19 Abs. 2 S. 3 EStG stehenden Tabelle entnommen werden:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in € |
|
|
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in € |
||
|
bis 2005 |
40,0 |
3 000 |
900 |
|
ab 2006 |
38,4 |
2 880 |
864 |
|
2007 |
36,8 |
2 760 |
828 |
|
2008 |
35,2 |
2 640 |
792 |
|
2009 |
33,6 |
2 520 |
756 |
|
2010 |
32,0 |
2 400 |
720 |
|
2011 |
30,4 |
2 280 |
684 |
|
2012 |
28,8 |
2 160 |
648 |
|
2013 |
27,2 |
2 040 |
612 |
|
2014 |
25,6 |
1 920 |
576 |
|
2015 |
24,0 |
1 800 |
540 |
|
2016 |
22,4 |
1 680 |
504 |
|
2017 |
20,8 |
1 560 |
468 |
|
2018 |
19,2 |
1 440 |
432 |
|
2019 |
17,6 |
1 320 |
396 |
|
2020 |
16,0 |
1 200 |
360 |
|
2021 |
15,2 |
1 140 |
342 |
|
2022 |
14,4 |
1 080 |
324 |
|
2023 |
13,6 |
1 020 |
306 |
|
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
|
2025 |
12,0 |
900 |
270 |
|
2026 |
11,2 |
840 |
252 |
|
2027 |
10,4 |
780 |
234 |
|
2028 |
9,6 |
720 |
216 |
|
2029 |
8,8 |
660 |
198 |
|
2030 |
8,0 |
600 |
180 |
|
2031 |
7,2 |
540 |
162 |
|
2032 |
6,4 |
480 |
144 |
|
2033 |
5,6 |
420 |
126 |
|
2034 |
4,8 |
360 |
108 |
|
2035 |
4,0 |
300 |
90 |
|
2036 |
3,2 |
240 |
72 |
|
2037 |
2,4 |
180 |
54 |
|
2038 |
1,6 |
120 |
36 |
|
2039 |
0,8 |
60 |
18 |
|
2040 |
0,0 |
0 |
0 |
Nach § 11 EStG (Einkommensteuergesetz) sind alle - auch zu viel gezahlte - Beträge im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Der zurückgezahlte Betrag stellt erst im Rückzahlungszeitpunkt negativen Arbeitslohn darf und wird dann mit dem steuerpflichtigen Brutto-Arbeitslohn verrechnet, ggf. erst im folgenden Jahr (vgl. hierzu auch den Erlass des Finanzministeriums NRW vom 19.02.1986 und das BMF-Schreiben vom 10.09.2001, Az. Z C 3 - O 1959 - 50/01).
Die nachträgliche Einbehaltung von Steuerabzugsbeträge ist grundsätzlich nicht auf mehrere Zahlungsmonate zu verteilen und sie ist unabhängig von den Pfändungsfreigrenzen durchzuführen (vgl. R 41c.1 Abs. 4 Satz 2 und 3 LStR). Eine Ausnahme hiervon (d.h. eine Verteilung der Nachforderung auf mehrere Lohnzahlungszeiträume) dürfte in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber mit an Sicherheit grenzender Sicherheit abschätzen kann, dass das Arbeitsverhältnis noch so lange besteht, bis er die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer mit dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers verrechnet hat. Ansonsten ist die nachträgliche Einbehaltung zu unterlassen und dem Finanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten.
Eine Berichtigung des Steuerabzugs ist nur bis zur Übermittlung der ElsterLohn-Bescheinigung möglich (§ 41c Abs. 3 EStG), auch wenn das Dienstverhältnis beendet worden ist. Korrigiert werden können dabei jedoch immer nur Fehler, die im Rahmen des eigenen Dienstverhältnisses zum Arbeitnehmer aufgetreten sind, keine Fehler mehr aus vorangegangenen Beschäftigungen.
Die Änderung ist sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers möglich und erfolgt i.d.R. mit der nächsten Gehaltsabrechnung.
Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist nur dann möglich, wenn es sich um eine bloße Berichtigung einer zunächst unrichtigen Ansatzes handelt.
Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs ist nach der erstmaligen elektronischen Übermittlung des Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Lohnsteuerabzug zu niedrig durchgeführt wurde, muss der Arbeitgeber seinem Finanzamt unverzüglich Anzeige erstatten. Wurde der Lohnsteuerabzug zu hoch durchgeführt, erfolgt eine Erstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer im Rahmen einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommen- steuer.
Eine Nachzahlung für mehrere Kalenderjahre liegt vor, wenn sich der Auszahlungsbetrag ganz oder teilweise auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht. Der Auszahlungsbetrag wird insgesamt beurteilt und nicht gesplittet. Der Gesamtbetrag stellt einen sonstigen Bezug dar und ist im Monat des Zuflusses zu versteuern.
Um eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 EStG handelt es sich dann, wenn sich die Tätigkeit über zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. In diesen Fällen kommt die sog. Fünftelregelung zur Anwendung, wenn die Vergütung als ein Gesamtbetrag in einem Jahr gezahlt wird; eine Verteilung auf mehrere Jahre ist dabei i.d.R. schädlich. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG bedeutet, dass die Nachzahlung für Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird. Durch diese Regelung soll bei hohen sonstigen Bezügen der progressiv ansteigende Lohnsteuertarif abgemildert werden.
Erhält ein Zahlungsempfänger vom LBV mehrere Bezüge nebeneinander, dann sind diese Bezüge gemeinsam nach der vorliegenden Steuerkarte zu versteuern (vgl. Hausverfügung vom 21.05.2008); eine weitere Steuerkarte ist nicht vorzulegen. Die Bezüge sind in dem Monat zu versteuern und für das Jahr zu bescheinigen, in dem sie dem Zahlungsempfänger zugeflossen sind (§ 11 EStG).
Die Versteuerung erfolgt entweder auf Grundlage der eingereichten Lohnsteuerkarte oder pauschal. Für die Pauschalversteuerung muss allerdings unbedingt der „Antrag und Erklärung für die Übernahme der Pauschalsteuer bei geringfügig entlohnter Beschäftigung“ (Vordruck-Nr. A 19.6.2) unterschrieben und eingereicht werden; des weiteren hat der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer dem Arbeitgeber zu erstatten. Diese Abwälzung der Pauschalsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer ist gesetzlich möglich.