Landesamt
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Das Arbeitslosengeld (bzw. allgemein: Lohnersatzleistungen) ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Arbeitslosengeld II (ab 2005) unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und ist deshalb nicht anzugeben. Ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterliegen das Elterngeld und die Altersteilzeitzuschläge.
Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er bewirkt aber, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist, d. h. die steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn man auch die steuerfreien Leistungen besteuern würde. Dies führt zu einer höheren Einkommensteuer als im Lohnsteuerabzugsverfahren und somit zu einer Steuernachzahlung.
Hinweis :
Mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayer. Landesamts für Steuern können Sie die betragsmäßige und prozentuale steuerliche Belastung infolge des Progressionsvorbehalts individuell ermitteln (auf der Internetseite www.finanzamt.bayern.de/informationen/steuerinfos unter der Rubrik „Steuerinfo“ sind die versch. Steuerberechnungen zu finden).
Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde. Diese Regelung gilt für alle Veranlagungszeiträume ab 2005.
Beispiel:
Wer im Jahr 2008 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2012 stellen.
Für 2007 bis spätestens 31.12.2011; für 2006 bis spätestens 31.12.2010; auch für 2005 ist dies noch bis spätestens 31.12.2009 möglich.