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13.02.12
Wichtige Fragen und Antworten zu Steuerabzugsmekmalen
Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/steuern/steuerkarten.php
Die Gemeinden haben letztmals für das Jahr 2010 Lohnsteuerkarten verschickt, daher haben Sie keine Lohnsteuerkarte für 2011 erhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bei einem Wohnungswechsel brauchen Sie Ihre Anschrift auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern zu lassen. Sie müssen eine Adressänderung Ihrer Dienststelle und dem LBV mitteilen.
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III / V können Arbeitnehmer erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren bei Steuerklasse IV / IV wählen.
Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, damit bei Ehegatten mit der Steuerklasse IV nicht mehr Lohnsteuer einbehalten wird als unbedingt notwendig. Beantragt wird das Faktorverfahren beim Finanzamt und kann auch nur von diesem auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4.608 Euro und für B 119 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV / IV beträgt 4.727 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4.342 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (4.342 Euro : 4.727 Euro =) 0,918.
Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4.608 Euro x 0,918 = 4.230 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 119 Euro x 0,918 = 109 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 4.339 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1.492 Euro und bei Steuerklasse V für B 2.071 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 3.563 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort.
Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das neue Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination (III / V oder IV / IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik "Wirtschaft und Verwaltung/Steuern" (hier: Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.
Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt übrigens nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst, da es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine Art „Vorauszahlung“ auf die zu erwartende Jahreseinkommensteuer handelt.
Für das Jahr 2011 wird keine Lohnsteuerkarte mehr ausgestellt, weil die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 weiterhin gültig ist. Haben Sie für das Jahr 2010 keine Steuerkarte erhalten, sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Die Lohnsteuerkarte oder die Ersatzbescheinigung ist dem LBV unverzüglich mit Beginn des Dienst-/Arbeitsverhältnisses - möglichst ohne Anschreiben - vorzulegen. Da auch Versorgungsbezüge und Sterbegeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, gilt die Verpflichtung zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte auch - unabhängig vom Alter - für die Empfänger dieser Bezüge.
Ja, Sie können einmal im Kalenderjahr bei Ihrer Gemeinde Ihre Steuerklasse ändern lassen. Bei Verheirateten benötigt die Gemeinde die Steuerkarten beider Ehegatten. Die Änderung kann immer nur für die Zukunft erfolgen. Den Antrag auf die Änderung müssen Sie bis spätestens 30. November des Kalenderjahres für das die Steuerkarte gilt, stellen. Fordern Sie hierzu die Lohnsteuerkarte(n) beim LBV an und lassen Sie diese von Ihrem zuständigen Finanzamt bzw. der Gemeinde (bei reinem Wechsel der Steuerklassen) ändern.
Aber beachten Sie: Wird Ihnen die Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses (z. B. zur Eintragung eines Freibetrags) vorübergehend wieder ausgehändigt, so ist sie spätestens binnen 6 Wochen zurückzugeben.
Nein.
Ehegatten, die beide berufstätig sind, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III wählen.
Im Kalenderjahr kann grundsätzlich nur ein Steuerklassenwechsel beantragt werden. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Beginn des Kalendermonats erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag kann nur bis zum 30.11. des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten.
Ein weiterer Steuerklassenwechsel kann nur beantragt werden, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen worden ist. Die Reduzierung der Arbeitszeit rechtfertigt dagegen keinen erneuten Steuerklassenwechsel.
Durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Die Beträge müssen jedes Jahr neu beantragt werden.
Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Antragsgrenze :
Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte kann nur gestellt werden, wenn die Aufwendungen (erhöhte Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,- € übersteigen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) den Betrag von 600,- € übersteigen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).
Die Gemeinde (Meldebehörde) übermittelt an das Bundeszentralamt für Steuern Daten zu folgenden Ereignissen, die zu einer automatisierten Änderung der Steuerabzugsmerkmale führen:
Bis zum Start des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens (ELStAM) - voraussichtlich zum 01.01.2013 - müssen Sie die Änderungen dieser Lohnsteuerabzugsmerkmale zusätzlich bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Die geänderte Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung oder aber den Ausdruck der ELStAM reichen Sie unter Angabe der Personalnummer beim LBV ein.
Alle weiteren Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen auf Antrag beim Finanzamt, z.B:
Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit der Finanzämter immer nach dem aktuellen Wohnort. Sollten Sie Ihr zuständiges Finanzamt nicht kennen, können Sie sich auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern informieren: unter www.bzst.de auf der rechten Seite unter „Online-Dienste“ gibt es die „Finanzamtssuche“ oder hier.
Wohnen Sie im Ausland, dann wenden Sie sich bitte an unser Betriebsstätten-Finanzamt Düsseldorf-Süd.
Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), nicht aber auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, führt dies nicht automatisch zur Zahlung des Kindergeldes; dieses ist gesondert zu beantragen.
Änderungen auf der Steuerkarte können im Lohnsteuerabzugsverfahren erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, der als Änderungszeitpunkt auf der Lohnsteuerkarte angegeben ist. Eine Berücksichtigung für Zeiträume vor Antragstellung ist nicht möglich.
Ja, ein Wechsel der Steuerkarten ist zulässig (vgl. R 39b Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR)).
Nein, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis wurde im Laufe des Jahres beendet und es wird kein Arbeitslohn mehr bezahlt.
Nach dem für die Steuerklasse V entwickelten Tarif wird als Lohnsteuer grundsätzlich der Betrag erhoben, der sich ergibt, wenn von der für den gemeinsamen Arbeitslohn beider Ehegatten geschuldeten Lohnsteuer die vom Ehegatten mit der Steuerklasse III entrichtete Lohnsteuer abgezogen wird.
Da den Arbeitgebern der Ehegatten jeweils nur der von ihnen selbst ausgezahlte Arbeitslohn bekannt ist, nicht aber der Arbeitslohn beider Ehegatten, wird bei der Bemessung der Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V von einer gesetzlichen Fiktion ausgegangen. Danach wird unterstellt, dass der Arbeitslohnanteil des Ehegatten mit der Steuerklasse V 40% des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt.
Trifft dieses Verhältnis der Arbeitslöhne zueinander zu, so entspricht idealerweise die während des Jahres insgesamt einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr.
Ist der Arbeitslohnanteil des geringer verdienenden Ehegatten aber weniger als 40% des gemeinsamen Arbeitslohns beider Ehegatten, so ist der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V nicht ausreichend. Das Finanzamt muss daher den fehlenden Steuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Festsetzung einer Einkommensteuernachzahlung nacherheben.
Ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse im Folgejahr nicht wesentlich ändern, so setzt das Finanzamt zur Vermeidung einer künftigen Nachzahlung auch Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich) fest.
Ihre Karton-Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres erhalten Sie grundsätzlich nicht zurück. Sie wird Ihnen nur dann ausgehändigt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält.
Das LBV ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Lohnsteuerdaten bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzämter zu übertragen. Damit Sie wissen, welche Beträge vom LBV elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt wurden, erhalten Sie nach den Jahresabschlussarbeiten schnellstmöglich und ohne weitere Aufforderung eine entsprechende Aufstellung dieser Daten (Lohnsteuerbescheinigung). Der Informationsgehalt entspricht dem des bisherigen Steuerkartenaufklebers auf der Lohnsteuerkarte, und auch die Zusendung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie bisher.
Die maschinell erstellten Lohnsteuerbescheinigungen werden dem LBV aus steuerrechtlichen Gründen erst nach Zahlung der Januarbezüge zentral zur Verfügung gestellt. Wir bitten daher von mündlichen oder schriftlichen Rückfragen bis Ende Februar abzusehen, zumal eine Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzämter i.d.R. auch erst ab Ende Januar möglich ist.
Beenden Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Land während des Jahres, übersenden wir Ihnen Ihre Lohnsteuerkarte ohne Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuerbescheinigung übermitteln wir Ende Januar der folgenden Jahre elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt. Den Ausdruck Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für Ihre Unterlagen erhalten Sie dann auch erst im darauffolgenden Jahr.
Auch bei Beurlaubungen / Elternzeit ist die Lohnsteuerkarte dem LBV vorzulegen.