Steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
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04.02.11

Steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen.

Informationen zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen


Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/steuern/vorsorgeaufwendungen.php


Steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

 

Wie werden die Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt?

Lesen Sie hier, was sich jetzt bei Ihrem Lohnsteuerabzug geändert hat.

 

Rechtslage ab dem 01.01.2010

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug völlig neu geregelt: Aufwendungen sind nun mit höheren Beträgen abzugsfähig. Sie können dem LBV Ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mitteilen und Ihre Angaben werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Allerdings dürfen Vorsorgebeiträge nur für die Berechnung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigt werden, wenn Sie selbst mit den Kosten finanziell belastet sind. Sobald der Arbeitgeber sich an den Krankenversicherungsbeiträgen beteilitg, sind Sie nicht mehr im vollen Umfang mit den gesamten Aufwendungen belastet. Dies muss sich natürlich auch bei der Lohnsteuerberechnung auswirken.

 

Private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und gleichzeitig Zuschuss zur Krankenversicherung

Wenn Sie einen Krankenversicherungs-Zuschuss erhalten, dann sind Sie nicht selbst mit den Aufwendungen belastet. Für die Berechnung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug hat das Bundesfinanzministerium in diesen Fällen ein stark vereinfachtes Verfahren vorgeschrieben:

Sobald der Arbeitgeber Zuschüsse zur Krankenversicherung zahlt, werden die zu berücksichtigenden Aufwendungen pauschal um einen vom Arbeitslohn abhängigen Betrag (= 7,0 % des Bruttoarbeitslohnes; angelehnt an den Arbeitgeberanteil beim ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung) gekürzt. Dies passiert immer und unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich ausgezahlte Zuschuss ist. Dadurch kann es vorkommen, dass statt der mitgeteilten höheren Vorsorgebeiträge nur noch die sog. Mindestpauschale von monatlich 158,- € bzw. 250,- € bei Steuerklasse III (1.900,- € bzw. 3.000,- € für das gesamte Jahr) zum Ansatz kommt und ggf. zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt kann dies zurückgefordert werden.

Auf das Verfahren und die Regelungen zur Einbehaltung der Lohnsteuer hat das LBV NRW leider keinen Einfluss und muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten!

Die von Ihnen nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge für die Vorsorgepauschale werden in Nummer 28 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Dieser Betrag entspricht nicht den tatsächlich entrichteten Beiträgen. Hierfür verwenden Sie bitte die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse.

 

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert, dann wird nur ein typisierender Arbeitnehmeranteil beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dieser beträgt 7,9 % der Beitragsbemessungsgrenze. Höhere Beiträge können nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Daneben können keine privaten Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Auch nicht, wenn es sich um die Beiträge des nicht beschäftigten Ehegatten oder Kindes handelt.