Landesamt
Fundstelle: Startseite / Häufig gestellte Fragen zum TV - L
23.11.06
Allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen zum TV - L
Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/tarifbeschaeftigte/allgem_entgeltfragen/faq_tv_l.php
Fragen zum neuen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( TV - L ) |
Das LBV greift an dieser Stelle häufig gestellte Fragen zum neuen Tarifvertrag auf. Haben Sie bitte Verständnis, dass sich dieses Angebot erst im Aufbau befindet und zunächst nur wenige Fragen behandelt werden.
Vorbemerkung:
Ab dem 1.11.2006 gilt für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen der TV-L. Die Überleitung der über den 31.10.2006 hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter in den Tarifvertrag erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ - Länder ). Ab dem 1.11.2006 gilt nur der Begriff der Beschäftigten. Die bisherige statusrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern entfällt. Auch die Begriffe Vergütung und Lohn sind ab dem 1.11.2006 zu dem Begriff Entgelt zusammengefasst worden.
Wie erfolgt die Überleitung in das neue Tarifwerk? |
Ein Überblick ergibt sich aus dem Info zur erstmaligen Berechnung Ihrer Bezüge nach dem neuen Tarifrecht.
Wird Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gezahlt? |
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wurden zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst, die mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt wird. Diese ist gestaffelt nach Entgeltgruppen ( E ) und davon abhängig, wann der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ist eine Jahressonderzahlung nicht vorgesehen.
Erhalte ich noch familienbezogene Entgeltbestandteile? |
Der TV-L sieht familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vor.
Der bisherige Verheiratetenanteil des Ortszuschlages fließt individuell in das für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen maßgebende Vergleichsentgelt ein.
Mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 werden übergeleitet
Ausschlaggebend sind die Bezüge im Oktober 2006. Wurden im Oktober 2006 keine Bezüge gezahlt ( z.B. wegen Elternzeit, Sonderurlaub ) wird das Vergleichsentgelt so ermittelt, als sei die Arbeit am 1.10.2006 wieder aufgenommen worden. Veränderungen im Familienstand wirken sich ab November 2006 auf das Vergleichsentgelt nicht mehr aus.
Für die Ermittlung des Vergleichsentgelts gelten besondere Regelungen, wenn zum Überleitungszeitpunkt eine andere Person orts- oder familienzuschlagsberechtigt ist.
Berücksichtigt wird der Ortszuschlag der Stufe 1, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte den Ortszuschlag der Stufe 2 bei ihrem/seinem Arbeitgeber oder den Familienzuschlag der Stufe 1 bei ihrem/seinem Dienstherrn beanspruchen kann. Erhält die andere Person aus einem Angestellten-, Beamten- oder Soldatenverhältnis im öffentlichen Dienst den Ortszuschlag der Stufe 2 anteilig, weil sie teilzeitbeschäftigt ist, wird der Differenzbetrag zur vollen Stufe 2 in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Ruht das Arbeitsverhältnis der Ehegattin oder des Ehegatten wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen, Sonderurlaub zur Kinderbetreuung, wird, solange die Ehepartnerin oder der Ehepartner keine Bezüge erhält, eine übertarifliche dynamische Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 gezahlt.
Der Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des halben Ehegattenanteils wird berücksichtigt, wenn beide Ehepartner am 1.11.2006 in den TV-L übergeleitet werden. Ruht das Arbeitsverhältnis der Ehegattin oder des Ehegatten wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen, Sonderurlaub zur Kinderbetreuung entsteht der Familie durch die Überleitung ein Fehlbetrag in Höhe des hälftigen Verheiratetenzuschlags, der durch die Zahlung einer übertariflichen dynamischen Zulage ausgeglichen wird.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gilt entsprechendes.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden als Besitzstandszulage in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe fortgezahlt, solange
Eine Unterbrechung
führt nicht zum endgültigen Wegfall der Besitzstandszulage.
Eine Besitzstandszulage wird auch für Kinder gezahlt, die in der Zeit vom 1.11.2006 bis 31.12.2006 geboren sind.
Beschäftigte, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil oder Sozialzuschlag erhalten haben, können noch einen Anspruch auf die Besitzstandszulage begründen. Dazu müssen sie bei der Kindergeld zahlenden Stelle den Berechtigtenwechsel beim Kindergeld bis zum 31.12.2006beantragen. Von Interesse kann dieser Berechtigtenwechsel bei bisher im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Kindergeldberechtigten sein.
Ergeben sich Änderungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? |
In § 22 TV-L und § 13 TVÜ Länder wird die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall neu geregelt.
Grundsätzlich wird das Entgelt ab dem 01. November 2006 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt.
Lediglich Beschäftigte, deren fortbestehendes Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat, haben weiterhin Anspruch auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind.
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als
in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Krankenversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt.
Sofern vor dem 01. November 2006 ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis längstens 26 Wochen bestand, wird für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt.
Bei einem Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu Dauer von 26 Wochen des in Absatz 3 genannten Personenkreises besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch nicht für die Zeit nach Ablauf der 26. Woche.
In welcher Höhe erhalte ich Entgeltfortzahlung während des Urlaubs bzw. der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung? |
Die bis zum 31.10.2006 geltenden Regelungen über die Berechnung der Urlaubsvergütung ( § 47 Abs. 2 BAT ) und des Urlaubslohnes nach den entsprechenden manteltarifvertraglichen Vorschriften für Arbeiter sind durch den § 21 TV-L abgelöst worden. Die Entgeltfortzahlung wird ab 01.11.2006 für alle unter den TV-L fallenden Beschäftigten wie folgt einheitlich geregelt:
Hierzu gehören z.B.
Hierzu gehören z.B.
Bei der Berechnung sind nicht zu berücksichtigen:
Für die Berechnung des Tagesdurchschnitts ist anzusetzen:
in der 5 Tage-Woche der Faktor 1/65 ( 13 Wochen x 5 Arbeitstage = 65 )
in der 6 Tage-Woche der Faktor 1/78 ( 13 Wochen x 6 Arbeitstage = 78 )
in der 4 Tage-Woche der Faktor 1/52 ( 13 Wochen x 4 Arbeitstage = 52 ).
Maßgebend ist die für die Verwaltung bzw. den Betrieb generell geltende Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraumes.
Sofern im Falle von Neueinstellungen bzw. Änderungen der individuellen Arbeitszeit für die Berechnung des Tagesdurchschnitts nicht volle 3 Monate zur Verfügung stehen, ist ein Ersatzberechnungszeitraum ( verkürzter Berechnungszeitraum: volle Kalendermonate seit der Einstellung bzw. der Arbeitszeitänderung ) zu berücksichtigen.
Sonderregelungen für die Monate November 2006 bis Januar 2007:
Für die in die Monate November 2006 bis Januar 2007 fallenden Zeiten von Urlaub bzw. Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung der in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten berechnet sich der Tagesdurchschnitt wie bei Neueinstellungen, deren Arbeitsverhältnis zum 1.11.2006 begründet wurde auf der Basis eines kürzeren Ersatzbemessungszeitraumes ( November 2006 bzw. November und Dezember 2006 ).