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Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/tarifbeschaeftigte/entgwand.php
Was ist eine Entgeltumwandlung?
Bei einer Entgeltumwandlung verzichten die Tarifbeschäftigten auf einen Teil ihrer künftigen Entgeltansprüche, die dann als Beiträge für ihre betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Dies führt zu einer Steuerfreistellung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG, die auf S. 2 näher erläutert wird. Zur Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber in Höhe des Lohnverzichts, den diese erklärt haben, Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Wer hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung und wo kann diese durchgeführt werden?
Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nach dem Tarifvertrag alle Beschäftigten, die unter den TV-L fallen (dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte). Der Anspruch besteht auch für Auszubildende, für die der TV-L BBiG oder TVA-L Pflege gilt.
Für alle bei der VBL pflichtversicherten Beschäftigten darf nach dem Tarifvertrag eine Entgeltumwandlung ausschließlich bei der VBL durchgeführt werden. Eine Begünstigung anderer Verträge ist nicht zulässig! Zu den VBL-Pflichtversicherten zählen ebenfalls die von der Versicherungspflicht befreiten Wissenschaftler im Klinik- und Hochschulbereich, für die Arbeitgeberbeiträge in die kapitalgedeckte, freiwillige Versicherung der VBL eingezahlt werden.
Die Anlagemöglichkeit bei der VBL besteht in Form der bereits bekannten VBLextra-Verträge oder VBLdynamik-Verträge, allerdings enthält der Antrag/Vertrag dann den Zusatz „Entgeltumwandlung“.
Was müssen Sie tun, um eine Entgeltumwandlung durchzuführen?
VBL
Freiwillige Versicherung
Stichwort Entgeltumwandlung
76128 Karlsruhe
Telefon (0180) 5 67 77 10 (0,14€/Min. aus dem dt. Festnetz)
Telefax (0721) 15 58 78
E-Mail freiwillige.versicherung@vbl.de
Internet: VBL Informationsportal NRW
Eine Entgeltumwandlung kann im laufenden Jahr nur durchgeführt werden, wenn der Versicherungsschein bis zum 30.11. eines Jahres beim LBV eingeht.
Aus haftungsrechtlichen Gründen können weder das LBV noch die Dienststellen weitere Auskünfte und Informationen zu den von der VBL angebotenen Produkten geben.
Was darf wie, wann und in welcher Höhe umgewandelt werden?
Welche Auswirkungen hat die Entgeltumwandlung auf Zahlungen des Arbeitnehmers/Arbeitgebers?
Die steuerfreien 1.800 € sind jedoch sozialversicherungspflichtig. Auf die Höhe der Beiträge hat die Minderung des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens jedoch nur Einfluss, sofern die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden.
Hinweis:
In den Fällen, in denen bereits Arbeitgeberbeiträgein die kapitalgedeckte, freiwillige Versicherung der VBL fließen, sind die vorgenannten Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge bereits vorrangig zu berücksichtigen, insofern könnten bei einer Entgeltumwandlung die Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge bereits ganz oder nur teilweise ausgeschöpft sein.
Eine Entgeltumwandlung kann für Sie auch unerwünschte Folgen haben, z.B.
Ist eine Entgeltumwandlung auch während der Altersteilzeitarbeit möglich?
Grundsätzlich ja.
Hat ein Arbeitnehmer vor Beginn der Altersteilzeit eine Vereinbarung über Entgeltumwandlung geschlossen, kann diese auch nach Beginn der Altersteilzeit problemlos fortgeführt werden.
Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung auch während einer laufenden Altersteilzeit möglich. Bei Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell kann Entgeltumwandlung jederzeit begonnen, verändert und auch wieder beendet werden.
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist zu differenzieren:
Eine bereits vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit begonnene Entgeltumwandlung kann während der Altersteilzeitarbeit fortgeführt werden. Bei Altersteilzeitarbeit in der Arbeitsphase des Blockmodells kann die Entgeltumwandlung jederzeit begonnen oder verändert werden.
Die Entgeltumwandlung, die erst im Laufe der Freistellungsphase des Blockmodells beginnt, führt dazu, dass das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben nicht mehr im gleichen Umfang während der Freistellungsphase verbraucht werden kann. In diesem Fall käme es zu einem so genannten „Störfall“, der eine Rückabwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwingend nach sich zieht. Das heißt, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet bei Eintritt eines „Störfalls“ mit sofortiger Wirkung.