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03.01.12
Hier erhalten Sie Informationen zur allgemeinen Sozialversicherungspflicht und zu Sonderproblemen bei der Beschäftigung von Studenten.
Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/tarifbeschaeftigte/sozialversicherung_neu.php
Die Sozialversicherung besteht aus den Zweigen
Grundsätzlich besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ist an die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gekoppelt.
Es gibt Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht, zum Beispiel wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Auch für geringfügige Beschäftigungen und Studierende gelten besondere Regelungen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Pflichtbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der Anteil der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Krankenversicherung ist um 0,9% höher als der Beitrag der Arbeitgeber.
Ihre Versicherungsnachweise sollten Sie für Rentenzwecke gut aufbewahren.
Die im Versicherungsnachweis enthaltenen Daten (An-, Abmeldungen, Unterbrechungs- und Jahresentgeltmeldungen) haben wir der Krankenkasse automatisch übermittelt.
Sie können sich aussuchen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie versichert sein wollen, wenn Sie versicherungspflichtig sind. Gesetzliche Krankenkassen sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Knappschaft und die Seekrankenkasse. Einige Kassen nehmen jedoch nur bestimmte Personengruppen als Mitglieder auf.
Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen die Krankenkasse spätestens zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. nach Eintritt der Versicherungspflicht wählen.
Bitte reichen Sie uns die Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Beschäftigungsbeginn ein. Diese Frist gilt auch, falls Sie Ihre Krankenkasse während des Beschäftigungsverhältnisses wechseln.
Die Bundesregierung legt den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung fest. Die Beitrage zur Krankenversicherung werden prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen errechnet, höchstens jedoch von zurzeit 3.825,00 € monatlich (Beitragsbemessungsgrenze). Sozialversicherungspflichtiges Einkommen ist Ihr regelmäßig zustehendes Arbeitsentgelt, zu dem auch Einmalzahlungen zählen, wie zum Beispiel die Jahressonderzahlung.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt zurzeit 1,95 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Der Arbeitnehmerbeitrag für kinderlose Beschäftigte erhöht sich um einen Beitragszuschlag von 0,25%. Für die Berechnung zählt Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen bis zur Höhe von zurzeit 3.825,00 € monatlich (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, werden nicht berücksichtigt. Der Gesamtbeitrag wird durch das LBV an die soziale Pflegekasse überwiesen.
Es gibt verschiedene Personengruppen, die nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein müssen. Dazu zählen Arbeitnehmer,
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.
Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen seit 2007:
| Kalenderjahr | allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze |
|---|---|---|
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2007
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47.700 -- €
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42.750,-- €
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2008
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48.150,-- €
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43.200,-- €
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2009
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48.600,-- €
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44.100,-- €
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2010
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49.950,-- €
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45.000,-- €
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2011
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49.500,-- €
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44.550,-- €
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2012
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50.850,-- €
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45.900,-- €
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Beschäftigte sind versicherungsfrei, deren regelmäÃiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Zu beachten ist weiterhin die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.
Bei Neueinstellungen ist ab dem 01.01. eines Jahres zu prüfen, ob die (anteilige) Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Jahr überschritten wird.
Wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und nun Krankenversicherungspflicht eintreten würde (zum Beispiel wegen Reduzierung des Einkommens wegen Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit (zum Beispiel im Rahmen eines Altersteilzeit- Arbeitsverhältnisses), Herabgruppierung, Wegfall einer sozialversicherungspflichtigen Zulage oder Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze), bleiben Sie grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit.
Sie werden jedoch auch in diesem Fall versicherungspflichtig, wenn Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht mindestens an einem Tag bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Ob es sich um eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung gehandelt hat, ist dabei unwichtig.
Unter Punkt 9 erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie in diesem Fall haben.
Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl:
1. Sie können freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sie erhalten dann einen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird in der Regel zusammen mit Ihrem Anteil am Versicherungsbeitrag vom LBV an Ihre Krankenkasse überwiesen.
2. Sie können eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Wenn die Leistungen dieser Versicherungen nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Versicherungen entsprechen, können Sie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen beanspruchen. Die Beitragszuschüsse werden mit Ihren Bezügen ausbezahlt und Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge selbst an Ihr Versicherungsunternehmen überweisen. Sie können den vollen Versicherungsbeitrag auch allein tragen.
Der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 7,3 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttos, maximal 279,23 €. Der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % ist grundsätzlich vom Beschäftigten allein zu tragen.
Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt die Hälfte des um den Zusatzbeitrag verminderten Beitrages, maximal 279,23 €. Der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % ist grundsätzlich vom Beschäftigten allein zu tragen.
Wenn Sie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen bekommen, müssen Sie dem LBV
eine Original-Bescheinigung der Kranken- bzw. Pflegekasse über die Beitragshöhe vorlegen.
Der Arbeitgeber muss sich nur dann durch Zuschusszahlung an den Beiträgen beteiligen, wenn er auch Bezüge zu zahlen hat. Daher müssen privat Krankenversicherte nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, bei Mutterschutz oder während der Elternzeit sowie für die Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind in diesen Fällen beitragsfrei versichert.
Für Zeiten, für die Sie keine Bezüge von Ihrem Arbeitgeber bekommen (siehe oben), werden auch keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Als Mitglied einer privaten Krankenversicherung müssen Sie dann Ihre Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung ohne Beteiligung des Arbeitgebers zahlen, damit diese Zeiten rentensteigernd wirken können. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse bzw. dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sofern Sie beihilfeberechtigt sind, werden für privat Krankenversicherte Beihilfen im Krankheitsfall neben den Leistungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens nicht oder nur begrenzt gewährt. Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall besteht nicht.
Ihre Beihilfeberechtigung erlischt, wenn Sie aus dem Landesdienst ausscheiden.
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden prozentual nach dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis zur Höchstgrenze von zurzeit 5.500,00 € monatlich einbehalten (Beitragsbemessungsgrenze für das Kalenderjahr 2010). Der Gesamtbeitragssatz zur Rentenversicherung beträgt zurzeit 19,9 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,8 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens.
Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden an die Krankenkasse abgeführt, die die Krankenversicherung durchführt. Für privat versicherte Arbeitnehmer werden diese Beiträge an die zuletzt bekannte gesetzliche Krankenkasse überwiesen. Ist eine gesetzliche Krankenkasse nicht zu ermitteln erfolgt die Überweisung an die zuständige AOK.
Wenn Sie Mitglied in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Ärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Architektenversorgung) sind, können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine Kopie der Befreiungskarte (DIN A6) oder des Befreiungsbescheids (DIN A4) zu.
Vom LBV werden dann keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Sie haben gegebenenfalls Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur berufsständischen Versorgung. Diese Beiträge werden in Höhe des jeweils gültigen Rentenversicherungsbeitrages (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) an das zuständige Versorgungswerk abgeführt.
Wenn Sie eine kurzfristige Beschäftigung haben, müssen Sie keine Beiträge in die gesetzliche Kranken-, Pflege, -Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Laufe eines Kalenderjahres befristet:
Dabei muss die Befristung im Voraus vertraglich bestimmt sein oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben (zum Beispiel Saisonarbeit).
Außerdem muss die Beschäftigung für Sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Sie dürfen diese Beschäftigung auch nicht bei Ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs ausüben. Wenn Sie Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten (zum Beispiel Arbeitslosengeld) oder als Arbeitssuchender gemeldet sind, gilt Ihre befristete Beschäftigung nicht als kurzfristig.
Wenn Sie eine weitere Beschäftigung annehmen, teilen Sie das dem LBV bitte sofort mit. Wir müssen Ihre Sozialversicherungspflicht dann neu beurteilen.
Wenn Sie mehrere kurzfristige Beschäftigungen haben, werden diese zusammengerechnet. Sie sind sozialversicherungspflichtig, sobald zu erkennen ist, dass Sie innerhalb des Kalenderjahres die zeitliche Grenze überschreiten werden.
Diese Regeln gelten nicht für bestimmte Beschäftigungen, zum Beispiel im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende und Praktikanten)!
Wenn Sie nicht mehr als 400,00 € pro Monat verdienen, und zwar regelmäßig und als vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt, haben Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit besonderen Regeln für die Sozialversicherung. Dabei zählen als Ihr Arbeitsentgelt zusätzlich zu Ihrem monatlichen Einkommen:
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, wird die 400,00 € -Grenze anteilig berechnet.
Liegen Sie insgesamt unter der Einkommensgrenze von 400,00 €, zahlt Ihr Arbeitgeber pauschal Beiträge zur Renten- und ggf. Krankenversicherung. Arbeitnehmeranteile müssen Sie nicht zahlen.
Aus den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können sich Rentenansprüche ergeben. Sie haben die Möglichkeit, den Arbeitgeberanteil durch eigene Beteiligung zum vollen Pflichtbeitrag zu ergänzen und damit Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung zu erwerben. Dabei müssen Sie allerdings bestimmte Mindestbeiträge einzahlen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu an uns.
Aus der Krankenversicherung haben Sie durch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Leistungsansprüche.
Arbeitslohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss grundsätzlich versteuert werden. Die Höhe der Steuern richtet sich nach den in Ihrer Steuerkarte eingetragenen Merkmalen.
Es ist auch möglich, dass Ihr Arbeitgeber eine pauschale Steuer in Höhe von 2 Prozent für Ihr Arbeitsentgelt abführt (Pauschsteuer). Der pauschal versteuerte Lohn bleibt dann bei Ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. Es würde jedoch den Landeshaushalt zu sehr belasten, wenn das Land die Steuer übernähme. Daher kommt die pauschale Versteuerung nur in Betracht, wenn Sie sich verpflichten, die Pauschsteuer selber zu bezahlen. Sie müssen das LBV berechtigen, die Pauschsteuer mit Ihren Bezügen zu verrechnen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu an uns.
Wenn Sie eine weitere Beschäftigung annehmen, teilen Sie das dem LBV bitte sofort mit. Wir müssen Ihre Sozialversicherungspflicht dann neu beurteilen.
Wenn Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben und das Arbeitsentgelt insgesamt die Grenze von 400,00 € überschreitet, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen der üblichen Beitragspflicht. Das gilt auch, wenn Sie bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben.
Diese Regeln gelten nicht für bestimmte Beschäftigungen, zum Beispiel im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende und Praktikanten)!
Der Bereich der Einkommen zwischen 400,01 € und 800,00 € wird „Gleitzone“ genannt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Gleitzone zahlen reduzierte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz für Arbeitnehmer richtet sich dabei „gleitend“ nach der Höhe Ihres Einkommens. Am Beginn der Gleitzone liegt der Beitragssatz bei ca. 4% Ihres Einkommens von 400,01 €. Er steigt mit dem Einkommen, bis er am Ende der Gleitzone zur Zeit etwa 21% des Arbeitsentgelts beträgt, wenn Sie 800,00 € verdienen. Zu Ihrem sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen Einmalzahlungen, wie zum Beispiel die Jahressonderzahlung und Teile der Arbeitgeber-Umlage zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hinzu.
Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone berechnet sich der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen aus den normalen Beitragssätzen. Der Arbeitgeberanteil „gleitet“ nicht.
Weil Sie nur einen geringeren Beitrag in die Rentenversicherung einzahlen, erwerben Sie für diese Zeit nur reduzierte Rentenanwartschaften. Sie können Ihren Rentenanspruch steigern, indem Sie freiwillig mehr in die Rentenkasse einzahlen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu an uns.
Wenn Sie nebenher eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (siehe oben) bei einem anderen Arbeitgeber haben, gelten für diese Beschäftigung die oben genannten Regeln für die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Die Entgelte Ihrer Haupt- und Nebenbeschäftigung werden für die Sozialversicherungsbeiträge nicht zusammengerechnet.
Wenn Sie nebenher mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen haben, gelten nur für die zeitlich zuerst begonnene die Regeln für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Jede weitere Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Im Normalfall müssen Sie dann Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung - mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung - auch für die zweite und jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung zahlen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie Pflichtmitglied, wenn Sie neben Ihrem Studium eine Beschäftigung haben. Sofern es sich um eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung handelt, können Sie versicherungsfrei sein (siehe bei den entsprechenden Hinweisen).
In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Studierende grundsätzlich nicht versichert sein. Das gilt jedoch nur, solange Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Für Ihre Nebenbeschäftigung dürfen Sie daher während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden aufwenden. In den Semesterferien darf Ihre Beschäftigung mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen, ohne dass Sie versicherungspflichtig werden. Auf die Höhe Ihres Arbeitsentgeltes kommt es nicht an.
Sie können versicherungspflichtig werden, wenn Sie durch regelmäßig anfallende Mehrarbeit, Konferenzteilnahmen u.ä. die Grenze von 20 Stunden für mehr als zwei Monate im Jahr überschreiten.
Durch bloße förmliche Einschreibung können Sie das Eintreten der Versicherungspflicht nicht verhindern. Sie müssen Ihr Studium ernsthaft betreiben. Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Studiums können zum Beispiel entstehen, wenn auf Grund Ihres Lebensalters, Ihrer hohen Semesterzahl (weit über Regelstudienzeit), Ihres Familienstandes (zum Beispiel Kindererziehung) oder Ihres Studienortes (weite Entfernung zum Beschäftigungsort) angenommen werden kann, dass Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch diese oder ähnliche Faktoren in Anspruch genommen werden.
Zweifel an der Ernsthaftigkeit Ihres Studiums können Sie durch Nachweise ausräumen: vollständiges Studienbuch, Nachweise über die Teilnahme an Prüfungen/Klausuren, über die Teilnahme an Vorlesungen, Tutorien, Seminaren, Arbeitsgruppen etc., entsprechende Bescheinigungen der Professoren/Tutoren, des Studentensekretariats sowie Bescheide von Behörden (BAföG-Amt, Krankenkasse etc.).