Sonderregelung
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Ausdruck aus dem Internetangebot Landesamt für Besoldung und Versorgung

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23.03.10

Sonderregelung.

Versorgungsrechtliche Auswirkungen von Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit


Adresse (URL): http://www.lbv.nrw.de/versorgungsberechtigte/sonderinformationen_vers.php


23.03.10

Sonderregelung

Altersteilzeit (ATZ)

Welche Auswirkungen hat ATZ auf meine Versorgung? Macht es einen Unterschied, ob ich mich für ATZ im Blockmodell oder als durchgehende Teilzeitbeschäftigung entscheide?

Unabhängig vom gewählten Modell - durchgehende Teilzeitbeschäftigung oder Blockmodell -

sind Zeiten einer ATZ zu neun Zehnteln ruhegehaltfähig.

Grundlage für die Berechnung des ruhegehaltfähigen Zeitanteils ist die Arbeitszeit, die der ATZ zugrunde gelegt wird (Vollbeschäftigung/Teilzeitbeschäftigung).

Beispiel 1

ATZ aufgrund einer Vollbeschäftigung vom 01.08.2003 - 31.07.2012 = 9 J.

Unabhängig vom Modell der ATZ beträgt der ruhegehaltfähige Anteil 9/10 = 8 J. 36,5 T.

Beispiel 2

ATZ aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung (regelmäßige Arbeitszeit: 30 Stunden; durchschnittliche Beschäftigungszeit in den letzten fünf Jahren: 20 Stunden)

vom 01.08.2003 - 31.07.2012 = 9/10 von 20/30 = 5 J. 146 T.

Die Altersteilzeit kann den Ruhegehaltssatz mindern. Weitere Einzelheiten hierzu sind dem "Merkblatt Freistellungen und Beamtenversorgung" zu entnehmen.

 

Begrenzte Dienstfähigkeit

Welche Auswirkungen hat begrenzte Dienstfähigkeit auf meine Versorgung?

Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang der Zurechnungszeit. Nähere Informationen über die Zurechnungszeit sind dem "Merkblatt Versorgung" zu entnehmen. Die "Teildienstfähigkeit" führt nicht zur Quotelung von Ausbildungszeiten/Zurechnungszeit.